Angaben gemäß § 5 TMG
§ 1 Maklervertrag
Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und uns kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit in Kenntnis und auf der Basis des Ihnen vorliegenden Objekt-Exposees und seiner Bedingungen oder von uns erteilter Auskünfte zustande.
§ 2 Eigentümerangaben
Wir weisen darauf hin, dass die von uns weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von uns auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Wir, die diese Informationen nur weitergeben, übernehmen für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
§ 3 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise von uns sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung von uns, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, Fleet Immobilien GmbH die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 4 Doppeltätigkeit
Wir sind berechtigt sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer (bzw. sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter) provisionspflichtig tätig werden soweit kein Interessenkonflikt vorliegt.
§ 5 Courtage
Die Courtage in der angegebenen Höhe ist zu zahlen, wenn ein notarieller Kaufvertrag bzw. ein Mietvertrag für die angebotene Immobilie auf Grund Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit von uns geschlossen wurde. Sie ist mit Abschluss des Kauf- bzw. Mietvertrages fällig und nach Rechnungsstellung durch uns von dem jeweiligen provisionspflichtigen Vertragspartner (Käufer bzw. Mieter oder Verkäufer bzw. Vermieter) innerhalb von 10 Werktagen zu zahlen. Ein Provisionsanspruch steht uns auch dann zu, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten durch diese vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen.
§ 6 Zurückbehaltungsrecht
Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen gegenüber der Courtageforderung sind ausgeschlossen, soweit die aufrechenbare Forderung nicht bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.
§ 7 Haftungsbegrenzung
Unsere Haftung wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt. Wir haften nicht für die Bonität der vermittelten Vertragspartei.
§ 8 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen uns beträgt 1 Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für Fleet Immobilien GmbH zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§ 9 Vorkenntnis
Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, ist uns dies schriftlich unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von drei Tagen ab Entgegennahme unseres Nachweises/Exposés mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, so hat der Kunde uns im Wege des Schadensersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die uns dadurch entstanden sind, dass der Kunde uns nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat.
§ 10 Gerichtsstand
Sind wir und der Kunde Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart. Für die Abwicklung gilt deutsches Recht.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.
§ 12 Geldwäschegesetz
Verpflichtung im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GwG): Wir sind nach § 1, 2 Abs. 1 Nr. 10, 4 Abs. 3 Geldwäsche-gesetz (GwG) dazu verpflichtet, vor Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen. Hierzu ist es erforderlich, dass wir die relevanten Daten Ihres Personalausweises/Reisepasses/Führerscheines festhalten. Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet zur Aufbewahrung der Kopien bzw. Unterlagen für fünf Jahre.
Courtagepassus
Der Makler-Vertrag mit uns und/oder unserem Beauftragten kommt durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Basis des Objekt-Exposés und seiner Bedingungen zustande. Die Käufercourtage in Höhe von 6,25 % auf den Kaufpreis bzw. eine Courtage bei Mietwohnungen in Höhe von 2,38 Kaltmieten (vom Auftraggeber zu zahlen) einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer ist bei (notariellem) Vertragsabschluss verdient und fällig. Die Höhe der Courtage kann je nach Region variieren. Sollte sie nicht anders vereinbar sein, siehe 1. Seite des Exposés, gilt die ortsübliche Höhe der Courtage. In Hamburg entspricht dies 6,25 %. Die Mietercourtage bei Gewerbeflächen beträgt 3- Gesamtmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Höhe der Bruttocourtage unterliegt einer Anpassung bei Steuersatzänderung. Die Firme Fleet Immobilien, Waldfrieden 13, 22043 Hamburg und ggf. deren Beauftragte erhalten einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Käufer (Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB). Grunderwerbssteuer, Notar- und Gerichtskosten trägt der Käufer.
Hinweise
Alle Angaben sind ohne Gewähr und basieren ausschließlich auf Informationen, die uns von unserem Auftraggeber übermittelt wurden. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Sollte das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt sein, teilen Sie uns dieses bitte unverzüglich mit. Die Weitergabe dieses Exposees an Dritte ohne unsere Zustimmung löst gegebenenfalls Courtage bzw. Schadens-ersatzansprüche aus. Im Übrigen gelten unsere allgemeinen Geschäfts-bedingungen. Wir stehen Ihnen mit weiteren Informationen zum Objekt und zum Eigentümer sowie für Besichtigungen gern zur Verfügung.
Hamburg, 06.06.2021
Quelle: eRecht24