AGB

Angaben gemäß § 5 TMG

§ 1 Mak­lerver­trag

Der Mak­lerver­trag zwis­chen dem Kun­den und uns kommt entwed­er durch schriftliche Vere­in­barung oder durch die Inanspruch­nahme unser­er Mak­lertätigkeit in Ken­nt­nis und auf der Basis des Ihnen vor­liegen­den Objekt-Exposees und sein­er Bedin­gun­gen oder von uns erteil­ter Auskün­fte zus­tande.

§ 2 Eigen­tümerangaben

Wir weisen darauf hin, dass die von uns weit­ergegebe­nen Objek­t­in­for­ma­tio­nen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauf­tragten Drit­ten stam­men und von uns auf ihre Richtigkeit nicht über­prüft wor­den sind. Es ist Sache des Kun­den, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu über­prüfen. Wir, die diese Infor­ma­tio­nen nur weit­ergeben, übernehmen für die Richtigkeit kein­er­lei Haf­tung.

§ 3 Weit­er­gabe­ver­bot

Sämtliche Infor­ma­tio­nen ein­schließlich der Objek­t­nach­weise von uns sind auss­chließlich für den Kun­den bes­timmt. Diesem ist es aus­drück­lich unter­sagt, die Objek­t­nach­weise und Objek­t­in­for­ma­tio­nen ohne aus­drück­liche Zus­tim­mung von uns, die zuvor schriftlich erteilt wer­den muss, an Dritte weit­erzugeben. Ver­stößt der Kunde gegen diese Verpflich­tung und schließt der Dritte oder andere Per­so­n­en, an die der Dritte sein­er­seits die Infor­ma­tio­nen weit­ergegeben hat, den Hauptver­trag ab, so ist der Kunde verpflichtet, Fleet Immo­bilien GmbH die mit ihm vere­in­barte Pro­vi­sion zuzüglich Mehrw­ert­s­teuer zu entricht­en.

§ 4 Dop­peltätigkeit

Wir sind berechtigt sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer (bzw. sowohl für den Mieter als auch für den Ver­mi­eter) pro­vi­sion­spflichtig tätig wer­den soweit kein Inter­essenkon­flikt vor­liegt.

§ 5 Courtage

Die Courtage in der angegebe­nen Höhe ist zu zahlen, wenn ein notarieller Kaufver­trag bzw. ein Mietver­trag für die ange­botene Immo­bilie auf Grund Ver­mit­tlungs- und/oder Nach­weistätigkeit von uns geschlossen wurde. Sie ist mit Abschluss des Kauf- bzw. Mietver­trages fäl­lig und nach Rech­nungsstel­lung durch uns von dem jew­eili­gen pro­vi­sion­spflichti­gen Ver­tragspart­ner (Käufer bzw. Mieter oder Verkäufer bzw. Ver­mi­eter) inner­halb von 10 Werk­ta­gen zu zahlen. Ein Pro­vi­sion­sanspruch ste­ht uns auch dann zu, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusam­men­hang mit dem ersten durch diese ver­mit­tel­ten bzw. nachgewiese­nen Ver­trag weit­ere ver­tragliche Vere­in­barun­gen zus­tande kom­men.

§ 6 Zurück­be­hal­tungsrecht

Zurück­be­hal­tungsrechte und Aufrech­nun­gen gegenüber der Courtage­forderung sind aus­geschlossen, soweit die aufrechen­bare Forderung nicht bestrit­ten oder nicht recht­skräftig fest­gestellt ist.

§ 7 Haf­tungs­be­gren­zung

Unsere Haf­tung wird auf grob fahrläs­siges oder vorsät­zlich­es Ver­hal­ten begren­zt. Wir haften nicht für die Bonität der ver­mit­tel­ten Ver­tragspartei.

§ 8 Ver­jährung

Die Ver­jährungs­frist für alle Schaden­er­satzansprüche des Kun­den gegen uns beträgt 1 Jahr. Sie begin­nt mit dem Zeit­punkt, in dem die die Schaden­er­satzverpflich­tung aus­lösende Hand­lung began­gen wor­den ist. Soll­ten die geset­zlichen Ver­jährungsregelun­gen im Einzelfall für Fleet Immo­bilien GmbH zu ein­er kürz­eren Ver­jährung führen, gel­ten diese.

§ 9 Vorken­nt­nis

Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bere­its bekan­nt, ist uns dies schriftlich unverzüglich, d. h. spätestens inner­halb von drei Tagen ab Ent­ge­gen­nahme unseres Nachweises/Exposés mitzuteilen. Erfol­gt dies nicht, so hat der Kunde uns im Wege des Schadenser­satzes sämtliche Aufwen­dun­gen zu erset­zen, die uns dadurch ent­standen sind, dass der Kunde uns nicht über die beste­hende Vorken­nt­nis informiert hat.

§ 10 Gerichts­stand

Sind wir und der Kunde Kau­fleute im Sinne des Han­dels­ge­set­zbuchs, so ist als Erfül­lung­sort für alle aus dem Ver­tragsver­hält­nis her­rühren­den Verpflich­tun­gen und Ansprüche und als Gerichts­stand der Fir­men­sitz des Mak­lers vere­in­bart. Für die Abwick­lung gilt deutsches Recht.

§ 11 Sal­va­torische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorste­hen­den Bes­tim­mungen ungültig sein, so soll die Wirk­samkeit der übri­gen Bes­tim­mung hier­von nicht berührt wer­den. Dies gilt auch, wenn inner­halb ein­er Regelung ein Teil unwirk­sam ist, ein ander­er Teil aber wirk­sam. Die jew­eils unwirk­same Bes­tim­mung soll zwis­chen den Parteien durch eine Regelung erset­zt wer­den, die den wirtschaftlichen Inter­essen der Ver­tragsparteien am näch­sten kommt und im Übri­gen den ver­traglichen Vere­in­barun­gen nicht zuwider­läuft.

§ 12 Geld­wäschege­setz

Verpflich­tung im Rah­men des Geld­wäschege­set­zes (GwG): Wir sind nach § 1, 2 Abs. 1 Nr. 10, 4 Abs. 3 Geld­wäsche-gesetz (GwG) dazu verpflichtet, vor Begrün­dung ein­er Geschäfts­beziehung die Iden­tität des Ver­tragspart­ners festzustellen und zu über­prüfen. Hierzu ist es erforder­lich, dass wir die rel­e­van­ten Dat­en Ihres Personalausweises/Reisepasses/Führerscheines fes­thal­ten. Das Geld­wäschege­setz (GwG) verpflichtet zur Auf­be­wahrung der Kopi­en bzw. Unter­la­gen für fünf Jahre.

Courtagepas­sus

Der Mak­ler-Ver­trag mit uns und/oder unserem Beauf­tragten kommt durch schriftliche Vere­in­barung oder durch die Inanspruch­nahme unser­er Mak­lertätigkeit auf der Basis des Objekt-Exposés und sein­er Bedin­gun­gen zus­tande. Die Käufer­courtage in Höhe von 6,25 % auf den Kauf­preis bzw. eine Courtage bei Miet­woh­nun­gen in Höhe von 2,38 Kalt­mi­eten (vom Auf­tragge­ber zu zahlen) ein­schließlich geset­zlich­er Mehrw­ert­s­teuer ist bei (notariellem) Ver­tragsab­schluss ver­di­ent und fäl­lig. Die Höhe der Courtage kann je nach Region vari­ieren. Sollte sie nicht anders vere­in­bar sein, siehe 1. Seite des Exposés, gilt die ort­sübliche Höhe der Courtage. In Ham­burg entspricht dies 6,25 %. Die Mieter­courtage bei Gewer­be­flächen beträgt 3- Gesamt­mi­eten zuzüglich der geset­zlichen Mehrw­ert­s­teuer. Die Höhe der Brut­to­courtage unter­liegt ein­er Anpas­sung bei Steuer­satzän­derung. Die Firme Fleet Immo­bilien, Wald­frieden 13, 22043 Ham­burg und ggf. deren Beauf­tragte erhal­ten einen unmit­tel­baren Zahlungsanspruch gegenüber dem Käufer (Ver­trag zugun­sten Drit­ter, § 328 BGB). Grun­der­werb­ss­teuer, Notar- und Gericht­skosten trägt der Käufer.

Hin­weise

Alle Angaben sind ohne Gewähr und basieren auss­chließlich auf Infor­ma­tio­nen, die uns von unserem Auf­tragge­ber über­mit­telt wur­den. Wir übernehmen keine Gewähr für die Voll­ständigkeit, Richtigkeit und Aktu­al­ität dieser Angaben. Zwis­chen­verkauf bleibt vor­be­hal­ten. Sollte das von uns nachgewiesene Objekt bere­its bekan­nt sein, teilen Sie uns dieses bitte unverzüglich mit. Die Weit­er­gabe dieses Exposees an Dritte ohne unsere Zus­tim­mung löst gegebe­nen­falls Courtage bzw. Schadens-ersatzansprüche aus. Im Übri­gen gel­ten unsere all­ge­meinen Geschäfts-bedin­gun­gen. Wir ste­hen Ihnen mit weit­eren Infor­ma­tio­nen zum Objekt und zum Eigen­tümer sowie für Besich­ti­gun­gen gern zur Ver­fü­gung.

 

Ham­burg, 06.06.2021

Quelle: eRecht24